Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der CSK-NETWORK nachfolgend UNTERNEHMEN genannt. VERBRAUCHER im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. UNTERNEHMER im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln. KUNDE im Sinne der Geschäftsbedingungen ist entweder ein VERBRAUCHER oder ein UNTERNEHMER. UNTERNEHMEN im Sinne der Geschäftsbedingungen bezeichnet die CSK-NETWORK Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des KUNDEN, werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich vom UNTERNEHMEN bestätigt sind.
Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote des UNTERNEHMENS sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das UNTERNEHMEN eine Bestellung des KUNDEN schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Das UNTERNEHMEN behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildung sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin und Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des UNTERNEHMENS genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbeschaffung etc., berechtigen das UNTERNEHMEN zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen das UNTERNEHMEN zur Preisanpassung.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Lieferungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch das UNTERNEHMEN. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind vom UNTERNEHMEN nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Das UNTERNEHMEN ist im Falle von ihr nicht zu vertretener Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der KUNDE berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch die Gründe, die nicht vom UNTERNEHMEN zu vertreten sind, kann der KUNDE hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich das UNTERNEHMEN berufen, wenn sie den KUNDEN unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug, den das UNTERNEHMEN zu vertreten hat, hat der KUNDE, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Für UNTERNEHMER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den KUNDEN über. Für VERBRAUCHER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den KUNDEN über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KUNDE im Annahmeverzug ist. Das UNTERNEHMEN versichert jedoch die Ware auf Kosten des UNTERNEHMERS, wenn dieser nicht ausdrücklich den Versand ohne Transportversicherung fordert. Bei Sendungen an das UNTERNEHMEN trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware beim UNTERNEHMEN sowie die gesamten Transportkosten. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen und gehen, auf Kosten des Absenders, an denselben zurück. Bei der Annahmeverweigerung einer mündlich oder schriftlich vereinbarten Lieferung berechnen wir Wiedererlangungskosten in Höhe von 15% des Warenwertes.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, bar, oder per Nachnahme zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen sind grundsätzlich auf die älteste
Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der KUNDE ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch das UNTERNEHMEN anerkannt wurden. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ausschließlich auf ein bekanntgegebenes Geschäftskonto des UNTERNEHMENS zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der KUNDE in Zahlungsverzug. Wenn der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt nicht einlöst, ist das UNTERNEHMEN zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen des UNTERNEHMENS sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn das UNTERNEHMEN andere Umstände bekannt werden, die der Kreditwürdigkeit des KUNDEN in Frage stellen. Hält das UNTERNEHMEN weiter am Vertrag fest, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dem UNTERNEHMEN steht das Recht zu, den im Vertrag befindlichen KUNDEN von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Ein VERBRAUCHER hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein UNTERNEHMER hat die Geldschuld während des Verzugs mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem UNTERNEHMER behält sich das UNTERNEHMEN vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Eigentumsvorbehalt
Das UNTERNEHMEN behält sich das Eigentum bei Verträgen mit Verbrauchern an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Verträgen mit UNTERNEHMERN behält sich das UNTERNEHMEN das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der vom UNTERNEHMEN gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag des UNTERNEHMENS, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für das UNTERNEHMEN erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird das UNTERNEHMEN Miteigentümer an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch das UNTERNEHMEN gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die vom UNTERNEHMEN gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der KUNDE schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für das UNTERNEHMEN. Der KUNDE ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubte Haftung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der UNTERNEHMER bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das UNTERNEHMEN ab. Das UNTERNEHMEN ermächtigt den Käufer widerruflich, den an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der KUNDE auf das Eigentum des UNTERNEHMENS hinweisen und das UNTERNEHMEN unverzüglich benachrichtigen. Der KUNDE hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei ausbleibenden Zahlungen ist das UNTERNEHMEN berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Unternehmers durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der KUNDE in voller Höhe. Der KUNDE verpflichtet sich, wenn eine Rechnung nicht gezahlt wird, auf Anforderung des UNTERNEHMENS die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferanten zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch das UNTERNEHMEN liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird das UNTERNEHMEN auf Verlangen des KUNDEN insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Der KUNDE trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen. Kommt der Kunde für Leistung innerhalb der Bereitstellung von sogenannten Internetservicediensten, oder Internetgebühren in den Zahlungsrückstand, so ist das UNTERNEHMEN unter Beachtung des § 45k Telekommunikationsgesetz, zu Sperre berechtigt.
Gewährleistung
Für einen UNTERNEHMER beträgt die Gewährleistungsfrist für alle vom UNTERNEHMEN gelieferten Produkte 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für einen VERBRAUCHER beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Aushändigung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist immer 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines Mangels. Bei Vorliegen eines Mangels wird, für einen UNTERNEHMER, nach Wahl vom UNTERNEHMEN Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Für einen VERBRAUCHER wird aus wirtschaftlichen Erwägungen zur Behebung des Mangels vereinbart, dass bei Produkten im Wert von unter 200,00 € vom VERBRAUCHER nur Ersatzlieferung verlangt werden kann. Übersteigt der Wert der Ware diesen Betrag, so steht dem UNTERNEHMEN zunächst binnen angemessener Zeit ein Nachbesserungsversuch zu, wobei als angemessen eine Frist von 20 Werktagen anzusehen ist. Im Falle einer wirtschaftlich unzumutbaren Nachbesserung erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der KUNDE nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ein Rücktrittsrecht steht dem KUNDEN allerdings bei nur geringfügigen Mängeln nicht zu. Offensichtliche Mängel sind vom KUNDEN innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den UNTERNEHMER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge. VERBRAUCHER müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Unterrichtungsfrist ist der Zugang der Rüge beim UNTERNEHMEN. Wird die rechtzeitige Unterrichtung unterlassen, so erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht im Falle der Arglist des UNTERNEHMENS. Wurde ein VERBRAUCHER durch eine unzutreffende Herstelleraussage zum Kauf bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
Bei gebrauchten Gütern trifft den VERBRAUCHER die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Für einen UNTERNEHMER gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wählt der KUNDE wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der KUNDE nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim KUNDEN, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn das UNTERNEHMEN die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Erhält der KUNDE eine mangelhafte Monateanleitung, ist das UNTERNEHMEN lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Einen UNTERNEHMER berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch das UNTERNEHMEN schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt. Der KUNDE ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die defekte Ware auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit dem der Artikel geliefert wurde, in der Originalverpackung an das UNTERNEHMEN zu senden. Solange der KUNDE diesen Verpflichtungen nicht nachkommt kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von des UNTERNEHMENS über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen des UNTERNEHMENS nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Rechner geöffnet, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der KUNDE innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät reklamieren, bei dem sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandentschädigung zugunsten des UNTERNEHMENS in Höhe von 50,00 € oder gegen Nachweis, ein sich ergebender anderer angemessenere Betrag (z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag den dieser dem UNTERNEHMEN in Rechnung stellt) als vereinbart. Der Grund hierfür ist der bei uns entstehende Verwaltungsaufwand. Die Abtretung von Gewährleistungen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der KUNDE die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und / oder vertraglich Gewährleistungsansprüche auf das UNTERNEHMEN zu verweisen. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der Paragraphen 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch das UNTERNEHMEN auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom KUNDEN zu tragen.
Haftungsausschluss
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des UNTERNEHMENS auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber UNTERNEHMERN haftet das UNTERNEHMEN bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des KUNDEN aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem UNTERNEHMEN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens der KUNDEN. Schadensersatzansprüche des KUNDEN verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, dem UNTERNEHMEN sei Arglist vorwerfbar.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für den KUNDEN ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. der KUNDE darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der KUNDE in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem UNTERNEHMEN und dem KUNDEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird nach unserer Wahl Bad Vilbel als Gerichtsstand für alle sich mittel- oder unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine komplette oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand 01.05.2021